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Allgemeine Lieferbedingungen 
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
 („Grüne Lieferbedingungen“ – GL) 
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern


Unverbindliche Konditionenempfehlung des ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V.


– Stand: Januar 2018 –


Artikel I: Allgemeine Bestimmungen

  1. 
Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit
den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) 
gelten ausschließlich diese GL.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers
gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für
 den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen 
Erklärungen maßgebend.
  2. 
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: 
Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Nut
zungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach
vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind,
 wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich 
zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers;
 diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer
 zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  3. 
An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht 
zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf
 den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine
 Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
  4. 
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  5. 
Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst auch Ansprüche auf
 Ersatz vergeblicher Aufwendungen.


Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils 
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas 
anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle 
erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
  3. 
Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
  4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder 
rechtskräftig festgestellt sind.

Artikel III: Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers
bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung 
zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer
 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird
 der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrech
te freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen
Sicherungsrechten zu.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung 
oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederver
käufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass 
der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht,
 dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsver
pflichtungen erfüllt hat.
  3. 
Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen 
Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten einschließlich etwaiger Saldoforderungen sicherungshalber an den Lieferer 
ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware
 zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der
 Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
    1. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen 
Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lie
ferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit 
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
    2. 
Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder 
Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der 
sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung
 ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
    3. 
Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache.
 Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in 
Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbe
haltsware entspricht.
    4. 
Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen
Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine
Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten
sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den
 Lieferer ab.
  4. 
Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der 
Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere
bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, 
Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder 
drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach
vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsab
tretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung
der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
  5. 
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter 
hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftma
chung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die
zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  6. 
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist
 zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen
 Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung
 des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer 
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich
erklärt.


Artikel IV: Fristen für Lieferungen; Verzug

  1. 
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher
 vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freiga
ben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbe
dingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese
 Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen;
 dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. 
Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
    1. 
 höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereig
nisse (z. B. Streik, Aussperrung),
    2. 
Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz 
Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
    3. Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts 
oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder
    4. 
nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers, verlängern sich 
die Fristen angemessen.
  3. 
Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller sofern er glaubhaft macht, dass 
ihm hieraus ein Schaden entstanden ist eine Entschädigung für jede vollendete
 Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für
den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich
 verwendet werden konnte.
  4. 
Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung 
als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten 
Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf
 einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
 soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
 des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der 
Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit
die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der
 Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
 verbunden.
  5. 
Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemes
senen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag
 zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  6. 
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat 
nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände
 der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis
höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.


Artikel V: Gefahrübergang

  1. 
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
    1. 
bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder
 abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom 
Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
    2. 
bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen 
Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.
  2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder
 Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller 
zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in 
Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.


Artikel VI: Aufstellung und Montage


Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart 
ist, folgende Bestimmungen:

  1. 
Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
      1. 
 alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu 
benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
      2. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stof
fe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
      3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung
 und Beleuchtung,
      4. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare 
Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume 
einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat
 der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf
 der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes
 ergreifen würde,
      5. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der 
Montagestelle erforderlich sind. 
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller 
die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen
 oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert 
zur Verfügung zu stellen.
  3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der 
Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder
 Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen
 und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstel
lungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  4. 
Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom 
Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang
 die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des
 Montagepersonals zu tragen.
  5. 
Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme 
unverzüglich zu bescheinigen.
  6. 
Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der 
Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich,
 wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase in Gebrauch
genommen worden ist.


Artikel VII: Entgegennahme


Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel
nicht verweigern.

Artikel VIII: Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, 
sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungs
beginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: soweit
 das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs.
1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vor
schreibt; bei Vorsatz; bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers
gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab
gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette
ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung,
 Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
  4. Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbe
halten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine 
Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer
berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu
gewähren.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
 mindern.
  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
 natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder
 von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls 
keine Mängelansprüche.
  8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen,
 weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht 
seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
  9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rückgriff 
des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine
 über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder
 der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung 
des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit 
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in
 diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind 
ausgeschlossen.

Artikel IX: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. 
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im 
Land des Lieferorts ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen
der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß 
genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der 
Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie 
folgt:
    1. 
Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen
 entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht
 verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungs
rechte zu.
    2. 
Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.
    3. 
Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der
 Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unver
züglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle 
Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der
 Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der 
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

  2. 
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat.

  3. 
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsver
letzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller
 verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt 
wird.

  4. 
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des
 Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5, 8 und 9 entsprechend.

  5. 
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.

  6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels
sind ausgeschlossen.


Artikel X: Erfüllungsvorbehalt

  1. 
Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von
 deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder 
internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder
 sonstige Sanktionen entgegenstehen.

  2. 
Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für
die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.


Artikel XI: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

  1. 
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu 
verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. 
Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wer
tes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich 
verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsat
zes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
 oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des 
Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom
 Vertrag bleibt unberührt.

  2. 
Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung
 oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers 
erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem
 Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche 
Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite
 des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn
 zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


Artikel XII: Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. 
Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadensersatzansprüche des
 Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
 Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

  2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
    1. 
nach dem Produkthaftungsgesetz,
    2. bei Vorsatz,
    3. 
bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
    4. 
bei Arglist,
    5. 
bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
    6. 
wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
    7. 
wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  3. 
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist 
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein
anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
  4. 
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
 Regelungen nicht verbunden.


Artikel XIII: Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. 
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des 
Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den 
internationalen Warenkauf (CISG).


Artikel XIV: Verbindlichkeit des Vertrages


Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen 
übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine 
unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.


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